Unsere Satzung

Satzung TC Lallinger Winkel e. V.

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „TC Lallinger Winkel e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lalling und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und des Bayerischen Tennis-Verband e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu den Dachverbänden vermittelt.

§ 2      Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf des Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. v., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3      Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszweckes sieht der Verein insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, hier v. a. im Bereich des Tennissports.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4      Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organ Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der hausrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitgliedere und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Von der Vorstandschaft kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Spielordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 5      Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Reichen die bestehenden Tennisplätze nicht mehr aus, um einen geordneten Spielbetrieb zu gewährleisten, kann eine Mitgliedersperre vorgenommen werden. Hierüber entscheidet die Vorstandschaft.
  3. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vereinsvorstand oder ein Mitglied der Vorstandschaft zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  4. Der Verein unterscheidet nicht zwischen aktiven und passiven Mitgliedern.
  5. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
  6. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  7. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der dem Vorstand gegenüber in Textform zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
    –  es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt
    –  es sich in sonstiger Weise grober wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung oder der Spielordnung schuldig gemacht hat
    –  es in sonstiger Weise entgegen den Interessen oder dem Ansehen des Vereins handelt.
    Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet.
  4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung der Vorstandschaft durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von EUR 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt und/oder in sonstiger Weise sich grober und/oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung/Ordnungen des Vereins schuldig gemacht hat.
  6. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7      Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
  2. Zusätzlich zum Jahresbeitrag muss ein Arbeitseinsatz geleistet werden. Dieser kann auch über einen Geldbeitrag abgegolten werden.
  3. Die Geldbeiträge und Anzahl der Stunden des Arbeitseinsatzes (Abs. 1 und 2) werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; die Geldbeträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
  4. Die Höhe der Gebühren, Beiträge und Umlagen werden in der Spielordnung erfasst. 

§ 8      Organe des Vereines

  • Organe des Vereines sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§ 9      Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    – 1. Vorsitzenden
    – 2. Vorsitzenden
    – Kassier
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister jeweils zu zweit vertreten
    (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  3. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
    Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
  4. Wiederwahl ist möglich.
  5. Bei vorübergehender Verhinderung, Amtniederlegung oder Tod eines Vorstandsmitglieds wählt die übrige Vorstandschaft eines seiner Mitglieder oder ein anderes Vereinsmitglied zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt. Sollte ein Amt durch eine Nachwahl in der Vorstandschaft nicht besetzt werden können, können verschiedene Vorstandsämter von einer Person wahrgenommen werden. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Vorstandschaft bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
  7. Ein Vorstandsmitglied kann mit Einverständnis der Vorstandschaft ein Mitglied mit der Wahrnehmung eines Teils seiner Aufgaben betrauen. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Vorstandsmitglied. Die Vorstandschaft kann ihr Einverständnis jederzeit widerrufen.

§ 10    Vorstandschaft 

  1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
    – den Mitgliedern des Vorstandes
    – Schriftführer
    – Sportwart
    – Jugendwart
    – Breitsportwart
    – Anlagenwart
    – Beisitzer
    Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch weitere Mitglieder in die Vorstandschaft für bestimmte Aufgaben wählen.
  2. Die Vorstandschaft tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet.
  3. Die Vorstandschaft berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch den Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
  4. Wie beim Vorstand, kann die Vorstandschaft bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Mitgliedes der Vorstandschaft, eines seiner Mitglieder oder ein anderes Vereinsmitglied zur Ausführung dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.
  5. Die Vorstandschaft kann mit einstimmigem Beschluss der anwesenden Mitglieder der Vorstandschaft ein Mitglied des Vereins zum Ehrenmitglied bestimmen. Die Ernennung erfolgt zur nächsten Mitgliederversammlung. Privilegien des Ehrenmitglieds werden durch die Vorstandschaft festgelegt.

§ 11    Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und zwar möglichst im Frühjahr statt. Sie ist insbesondere dazu bestimmt:
    a) Die Berichte der Vorstandschaft entgegen zu nehmen
    b) Anträge, Vorschläge, Äußerungen und Wünsche aus dem Kreis der Mitglieder zu behandeln und darüber zu beschließen
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und über das Beitragswesen
    e) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind
    f) Entscheidung bei größeren Ausgaben (z. B. bei Bauvorhaben).
  2. Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Dabei werden neben den unter Ziffer (1) aufgeführten Tagungspunkten auch die Vorstandschaft und die zwei Kassenprüfer neu gewählt.
  3. Eine außerordentliche Mitglieder- oder Generalversammlung hat der Vorstand wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder auf schriftlichen Antrag, welcher von mindestens 20 % der Gesamtmitglieder unterschrieben sein muss, einzuberufen.
  4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist er an die 10-tägige Ladungsfrist nicht gebunden. Mit der Einberufung in Textform ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Anträge zu den Versammlungen müssen fünf Tage vorher in Textform bei der Vorstandschaft eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschließt.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenenthaltungen wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zweidrittel-Mehrheit ist erforderlich zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichen Vermögen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  7. Die Abstimmung führt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich geheim. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann per Akklamation gewählt werden, falls dem zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ist durch Stimmenzersplitterung in Folge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht werden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12    Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten 2 Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Sonderprüfungen sind möglich.

§ 13    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
    In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  2. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Lalling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14    Inkrafttreten

  • Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. Juni 2017 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister statt.